Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238659