entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Funkanlagen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;