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Telekommunikationsgesetz 2021 § 188

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 28, Absatz 3, einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 33, Absatz eins, die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz 10, letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 146, Absatz 3, Aussendungen durchführt:
      1. Litera a
        in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
      2. Litera b
        mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
      3. Litera c
        mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
      4. Litera d
        mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 146, Absatz 5, vorliegt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 146, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 146, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 147, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 5, nicht vorliegen;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 147, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 5, nicht vorliegen;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 147, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 148, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 151, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 151, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 151, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 151, Absatz 3, vorliegt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 151, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 21, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
    3. Ziffer 3
      entgegen einer gemäß Paragraph 30, Absatz 3, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 31, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 31, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 31, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 31, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Funkanlagen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 31, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 41, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder entgegen Paragraph 41, Absatz 3, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 41, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 43, eine Funkanlage betreibt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 113, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer eins, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 147, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 148, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet;
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 149, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 150, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;
    19. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 175, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
    20. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 175, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
    21. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 181, Absatz 11, nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;
    22. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 205, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 13, Absatz 16, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 16, Absatz 11, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 34, Absatz 8, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 114, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 114, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 175, Absatz 4, den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 176, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    9. Ziffer 9
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros zuwiderhandelt.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 7, Absatz 4, eine Leistung anbietet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 8, Absatz 2, Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 9, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 30, Absatz 2, elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 32, Absatz 3, den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 46, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht informiert oder entgegen Absatz 3, diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    7. Ziffer 7
      entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach Paragraph 47, Absatz eins, falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 91, Absatz 4, Standardangebote oder entgegen Paragraph 105, Absatz 5, Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 80, Absatz 3, 4, oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 84, Absatz 2, der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 85, Absatz 3, oder Paragraph 212, Absatz 3, eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß Paragraph 85, Absatz 7, nichtige Vereinbarung durchführt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 105, Absatz 4, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 114, Absatz 2, sich diskriminierend verhält;
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 115, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 118, Absatz eins, 2, oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 119, Absatz eins, 3, oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Absatz 2, die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Absatz 5, die Nummer nicht rücküberträgt;
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 126, Absatz eins, die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 129, Absatz eins, die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von Paragraph 129, Absatz 2, vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen Paragraph 129, Absatz 4, klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;
    19. Ziffer 19
      entgegen der Maßgabe nach Paragraph 139, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
    20. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 162, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
    21. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 163, Absatz 2, die Nutzer nicht unterrichtet;
    22. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 164, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
    23. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 164, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
    24. Ziffer 24
      entgegen Paragraph 165, Absatz 3, die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;
    25. Ziffer 25
      entgegen Paragraph 166, Absatz 2, die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
    26. Ziffer 26
      entgegen Paragraph 173, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;
    27. Ziffer 27
      entgegen Paragraph 174, Absatz 2, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
    28. Ziffer 28
      entgegen Paragraph 174, Absatz 3, oder 5 elektronische Post zusendet.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 44, Absatz eins, keine Maßnahmen ergreift;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 44, Absatz 2, keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 44, Absatz 3, Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen Paragraph 44, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 44, Absatz 5, Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht mitteilt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 44, Absatz 8, die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 122, Absatz 2, nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 122, Absatz 4, keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 122, Absatz 5, Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 122, Absatz 6, die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 123, Absatz eins, Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Absatz 3, nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Absatz 4, Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 124, Absatz eins, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Absatz 2, nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Absatz 3, keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Absatz 5, die Endnutzer nicht informiert;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 124, Absatz 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 162, Absatz 2, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 4, die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 181, nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen Paragraph 181, Absatz 8, 9, oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.
  6. Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 6, Absatz eins, nicht anzeigt;
    2. Ziffer 2
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531 aus 2012, erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 50, Absatz eins, Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Absatz 2, keine Maßnahmen trifft;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraphen 78, Absatz 4 und 200 Absatz 5, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 132, Absatz eins, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 4, in einem Verfahren nach Paragraphen 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in Paragraph 181, festgelegten Umfang erteilt;
    8. Ziffer 8
      nicht technische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 162, Absatz eins, bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 162, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 174, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
    10. Ziffer 10
      der Verordnung (EU) Nr. 531 aus 2012, vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 172 vom 30.06.2009, Seite 10, zuwiderhandelt;
    11. Ziffer 11
      den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
  7. Absatz 7,Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Wer das Delikt nach Absatz 6, Ziffer 11, wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  10. Absatz 10,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  11. Absatz 11,Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
  12. Absatz 12,Sofern in einem Verfahren nach Absatz 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.

Schlagworte

Kommunikationsnetz, Notfunkverkehrsübung

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P188/NOR40238646

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