Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 28, Absatz 3, einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 33, Absatz eins, die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz 10, letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 146, Absatz 3, Aussendungen durchführt:
- Litera ain Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
- Litera bmit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
- Litera cmit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
- Litera dmit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 146, Absatz 5, vorliegt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 146, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 146, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
- Ziffer 6entgegen Paragraph 147, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 5, nicht vorliegen;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 147, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 5, nicht vorliegen;
- Ziffer 8entgegen Paragraph 147, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 148, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
- Ziffer 10entgegen Paragraph 151, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
- Ziffer 11entgegen Paragraph 151, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 151, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 151, Absatz 3, vorliegt;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 151, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.