(2)Absatz 2,Reichen die gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Abs. 1 genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.Reichen die gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gesammelten Informationen nicht aus, um die Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht oder diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, können die in Absatz eins, genannten Behörden erforderlichenfalls auch andere Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, auffordern, diese Informationen zu übermitteln.