Absatz eins,Betreiber, Anbieter sowie Inhaber von Frequenzzuteilungen oder Kommunikationsparametern sind verpflichtet, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
- Ziffer einsAuskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben;
- Ziffer 2Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt;
- Ziffer 3Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern;
- Ziffer 4Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraphen 87 und 89;
- Ziffer 5Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Nutzer;
- Ziffer 6Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten;
- Ziffer 7Auskünfte über Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind für die geographische Erhebung und Ausweisung von Gebieten gemäß Paragraph 84,;
- Ziffer 8Auskünfte für die Beantwortung von Informationsersuchen durch das GEREK gemäß Artikel 40, der Verordnung (EU) 2018 aus 1971,;
- Ziffer 9Auskünfte von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, hinsichtlich Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Nutzermärkten.