Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2021 § 167

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verkehrsdaten

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Absatz 5, übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.
  2. Absatz 2,Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
    2. Ziffer 2
      die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
    4. Ziffer 4
      eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 138, Absatz 2, StPO).
    Die Daten nach Ziffer eins bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (Paragraph 205,) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
  4. Absatz 4,Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
  5. Absatz 5,Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
    1. Ziffer eins
      Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, StPO;
    2. Ziffer 2
      Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO;
    3. Ziffer 3
      Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a und 3 b SPG, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, SNG sowie Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
    4. Ziffer 4
      Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, SNG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG sowie des Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG;
    5. Ziffer 5
      Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, SNG sowie des Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Endkundenentgelt

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40258318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P167/NOR40258318

Navigation im Suchergebnis