Absatz eins,Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Absatz 5, übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.