Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 161

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kommunikationsgeheimnis

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
  2. Absatz 2,Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
  3. Absatz 3,Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959, (DFB), der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG und der Auskunft über Daten nach Paragraph 22, Absatz 2 a und 2 b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
  5. Absatz 5,Das Redaktionsgeheimnis (Paragraph 31, Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß Paragraphen 144 und 157 Absatz 2, StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Verkehrsdaten

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40271550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P161/NOR40271550

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