Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 161
Inkrafttretensdatum
30.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKG 2021
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Kommunikationsgeheimnis
§ 161.Paragraph 161,
(1)Absatz eins,Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2)Absatz 2,Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber oder Anbieter eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers oder Anbieters mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3)Absatz 3,Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB), der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG und der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2001, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959, (DFB), der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG und der Auskunft über Daten nach Paragraph 22, Absatz 2 a und 2 b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist. (4)Absatz 4,Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
(5)Absatz 5,Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß §§ 144 und 157 Abs. 2 StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.Das Redaktionsgeheimnis (Paragraph 31, Mediengesetz) sowie sonstige, in anderen Bundesgesetzen normierte Geheimhaltungsverpflichtungen sind nach Maßgabe des Schutzes der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen sowie das Verbot deren Umgehung gemäß Paragraphen 144 und 157 Absatz 2, StPO zu beachten. Den Anbieter trifft keine entsprechende Prüfpflicht.
Schlagworte
Kommunikationsdienst, Verkehrsdaten
Im RIS seit
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40271550