(3)Absatz 3,Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. Nr. 21/1959 (DFB), der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 SNG und der Auskunft über Daten nach § 22 Abs. 2a und 2b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2001, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959, (DFB), der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG und der Auskunft über Daten nach Paragraph 22, Absatz 2 a und 2 b des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.