(2)Absatz 2,Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen (Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen (§ 28 Abs. 10) durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen einzuhalten.Die Zuteilung von Funkfrequenzen, die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen (Betriebsbewilligung) und die Erteilung genereller Bewilligungen (Paragraph 28, Absatz 10,) durch die zuständigen Behörden haben auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien zu beruhen. Dabei sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und sonstige im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen einzuhalten.