(4)Absatz 4,Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, vorgesehen sind, von der KommAustria wahrzunehmen, sofern eine Nutzung für Rundfunk vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 15. Abschnitt.Die Aufgaben gemäß Absatz eins, sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, vorgesehen sind, von der KommAustria wahrzunehmen, sofern eine Nutzung für Rundfunk vorliegt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 15. Abschnitt.