Bundesrecht konsolidiert

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Verbrauchergewährleistungsgesetz § 1

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) geschlossene Verträge
    1. Ziffer eins
      über den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      über die Bereitstellung digitaler Leistungen
      1. Litera a
        gegen eine Zahlung oder
      2. Litera b
        gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über
    1. Ziffer eins
      den Kauf lebender Tiere,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      elektronische Kommunikationsdienste im Sinn von Artikel 2, Ziffer 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018 Seite 36, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinn von Artikel 2, Ziffer 7, dieser Richtlinie,
    4. Ziffer 4
      Gesundheitsdienstleistungen im Sinn von Artikel 3, Litera a, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45,
    5. Ziffer 5
      Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Verbrauchers erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen,
    6. Ziffer 6
      Finanzdienstleistungen im Sinn von Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, Amtsblatt Nummer L 271 vom 9.10.2002 Seite 16,
    7. Ziffer 7
      Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keine Zahlung leistet und die vom Verbraucher hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden,
    8. Ziffer 8
      die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden,
    9. Ziffer 9
      digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 90, von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden,
    10. Ziffer 10
      Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, gilt auch für Verträge nach Absatz eins,, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237862

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/175/P1/NOR40237862

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