Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG) geschlossene Verträge
- Ziffer einsüber den Kauf von Waren – das sind bewegliche körperliche Sachen – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie
- Ziffer 2über die Bereitstellung digitaler Leistungen
- Litera agegen eine Zahlung oder
- Litera bgegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.