Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 29

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten, ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4,Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Geheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie des Paragraph eins, DSG berufen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40271096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/171/P29/NOR40271096

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