Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
Tierärztegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
BG
Paragraph 29
01.09.2025
TÄG
86/02 Tierärzte
Geschäftsgeheimnis
28.07.2025
20011642
NOR40271096