Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 16

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Beginn, Dauer und Beendigung der Förderung

Paragraph 16,

Sofern nicht anders bestimmt, werden Marktprämien ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, bei Erweiterungen und Revitalisierungen ab Nachweis der Inbetriebnahme der erweiterten oder revitalisierten Anlage bei der EAG-Förderabwicklungsstelle, für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236668

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