Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskontrollgesetz § 3

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Absatz eins, insbesondere auch zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      ob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,
    2. Ziffer 2
      ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und
    3. Ziffer 3
      ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.

Schlagworte

Krisenvorsorge

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/87/P3/NOR40225561

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