Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.