Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskontrollgesetz § 24

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen

Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß Paragraph 11, oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß Paragraph 22, betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten.
  2. Absatz 2,Alle Personen gemäß Absatz eins, müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erfüllen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40271396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/87/P24/NOR40271396

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