Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskontrollgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

6. Abschnitt
Behandlung vertraulicher Informationen

Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß Paragraph 11, oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß Paragraph 22, betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Tätigkeit oder Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2,Alle Personen gemäß Absatz eins, müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erfüllen.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225583

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/87/P24/NOR40225583

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