Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskontrollgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Aufgaben und Geschäftstätigkeit des Komitees

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das Komitee hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Behandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,
    2. Ziffer 2
      Beratung über Berichte gemäß Paragraph 23,,
    3. Ziffer 3
      Beratung über Entwicklungen bei ausländischen Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und
    4. Ziffer 4
      Beratung über grundsätzliche Fragen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl. Nr. L 79 römisch eins vom 21.03.2019 S. 1, in weiterer Folge als „EU-FDI-Screening-Verordnung“ bezeichnet, wenn dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Der Vorsitz im Komitee sowie dessen Geschäftsführung obliegen dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung, das sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
  3. Absatz 3,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat vor einer Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, sowie vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, jedenfalls eine Sitzung des Komitees zur Beratung einzuberufen. Zur Beratung über Angelegenheiten im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind Sitzungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen einzuberufen.
  4. Absatz 4,Für die Beratungstätigkeit des Komitees ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat das Komitee eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
  5. Absatz 5,Jedes Mitglied des Komitees kann in seinem Zuständigkeitsbereich und unter seiner Verantwortung Sachverständige beiziehen. Jedes Mitglied des Komitees haftet für die korrekte Behandlung vertraulicher Informationen gemäß Paragraph 24, durch die in seinem Zuständigkeitsbereich beigezogenen Sachverständigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen kann insbesondere Sachverständige der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) heranziehen, wenn diese dadurch weder einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten könnten noch auf ihrer Seite Befangenheitsgründe vorliegen.
  6. Absatz 6,Vor Entscheidungsempfehlungen des Komitees ist dessen Mitgliedern ein Vorschlag vorzulegen, und es ist ihnen eine angemessene Frist von mindestens fünf und höchstens zehn Arbeitstagen zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu setzen, ob bei einem gemäß den Paragraphen 7, oder 8 überprüften Erwerbsvorgang der begründete Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht. Gibt ein Mitglied bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Vorschlag. Gibt ein Mitglied eine Stellungnahme ab, die von der beschlossenen Entscheidungsempfehlung abweicht, so ist diese dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung gemeinsam mit der Entscheidungsempfehlung als Informationsgrundlage vorzulegen. Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung ist jedoch in seiner Entscheidung weder an die Entscheidungsempfehlungen des Komitees noch an allfällige abweichende Stellungnahmen gebunden.
  7. Absatz 7,Den Komiteemitgliedern und deren Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 sind unverzüglich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Genehmigungsanträge gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      Kommentare von EU-Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Europäischen Kommission gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 13, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 13, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      Mitteilungen der Europäischen Kommission gemäß Paragraph 14, Absatz eins,,
    6. Ziffer 6
      Mitteilungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und
    7. Ziffer 7
      Informationsersuchen gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
  8. Absatz 8,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser sind auch die zeitlichen Abstände festzulegen, in denen das Komitee zu regelmäßigen Sitzungen im Sinne von Absatz 3, 2. Satz einzuberufen ist.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/87/P21/NOR40225580

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