(8)Absatz 8,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser sind auch die zeitlichen Abstände festzulegen, in denen das Komitee zu regelmäßigen Sitzungen im Sinne von Abs. 3 2. Satz einzuberufen ist.Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser sind auch die zeitlichen Abstände festzulegen, in denen das Komitee zu regelmäßigen Sitzungen im Sinne von Absatz 3, 2. Satz einzuberufen ist.