Absatz eins,Das Komitee hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsBehandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,
- Ziffer 2Beratung über Berichte gemäß Paragraph 23,,
- Ziffer 3Beratung über Entwicklungen bei ausländischen Direktinvestitionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene und
- Ziffer 4Beratung über grundsätzliche Fragen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union, ABl. Nr. L 79 römisch eins vom 21.03.2019 S. 1, in weiterer Folge als „EU-FDI-Screening-Verordnung“ bezeichnet, wenn dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig ist.