Bundesrecht konsolidiert

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Investitionskontrollgesetz § 2

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Genehmigungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
    1. Ziffer eins
      das Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
    2. Ziffer 2
      unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      bei Direktinvestitionen
      1. Litera a
        im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
      2. Litera b
        im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
      3. Litera c
        im Sinne von Paragraph eins, Litera d, durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.
  2. Absatz 2,Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/87/P2/NOR40225560

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