Absatz eins,Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
- Ziffer einsdas Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
- Ziffer 2unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
- Ziffer 3bei Direktinvestitionen
- Litera aim Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
- Litera bim Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
- Litera cim Sinne von Paragraph eins, Litera d, durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.