(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) mit den zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) fest.