Kurztitel

Forschungsfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Abkürzung

FoFinaG

Index

72/15 Forschung

Text

FTI-Pakt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff) mit den zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) fest.
  2. Absatz 2,Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt an die Bundesregierung erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3,Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.

Schlagworte

Leistungsperiode, Leistungsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225041