Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsfinanzierungsgesetz § 1

Kurztitel

Forschungsfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FoFinaG

Index

72/15 Forschung

Text

Zielsetzungen und Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
  2. Absatz 2,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (Paragraph 3,) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Schlagworte

Planungssicherheit

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20011237

Dokumentnummer

NOR40225040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/75/P1/NOR40225040

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