Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsdie langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Absatz 2,,
- Ziffer 2die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
- Ziffer 3die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
- Ziffer 4die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.