Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Zweckzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1e
Inkrafttretensdatum
19.03.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste
§ 1e.Paragraph eins e,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2)Absatz 2,In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Schlagworte
Rettungsdienst, Rettungstransportleistung, Hygienemaßnahme
Im RIS seit
18.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20011216
Dokumentnummer
NOR40242710