Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Zweckzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1e
Inkrafttretensdatum
01.04.2021
Außerkrafttretensdatum
28.10.2021
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Beachte
Ist auf Aufwendungen der Rettungs- und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 6).
Text
Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste
§ 1e.Paragraph eins e,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
(2)Absatz 2,In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.
Im RIS seit
01.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20011216
Dokumentnummer
NOR40231994