Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz 2020 § 1

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

1. Teil
Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
    3. Ziffer 3
      die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
    unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
    2. Ziffer 2
      die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
    3. Ziffer 3
      die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.

Schlagworte

Luftraum

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P1/NOR40223893

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