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Strahlenschutzgesetz 2020 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 25.08.2026
§ 2 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.08.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StrSchG 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Teil
Übergeordnete Bestimmungen
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1.
Ziffer eins
der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2.
Ziffer 2
die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
3.
Ziffer 3
die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
(2)
Absatz 2,
Dieses Bundesgesetz gilt für geplante Expositionssituationen, bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen.
(3)
Absatz 3,
Dieses Bundesgesetzes gilt nicht für
1.
Ziffer eins
die Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, sowie durch kosmische Strahlung in Bodennähe;
2.
Ziffer 2
die Exposition durch kosmische Strahlung im Luft- oder Weltraum, ausgenommen die Exposition von fliegendem Personal und raumfahrenden Personen;
3.
Ziffer 3
die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind.
Schlagworte
Luftraum
Im RIS seit
18.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223893
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P1/NOR40223893
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