Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einsder Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
- Ziffer 2die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
- Ziffer 3die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.