Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2020 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2020

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

102 389,239

118 495,269

Einzahlungen:

81 790,776

139 093,732

Nettofinanzierungsbedarf:

20 598,463

 

Finanzierungsüberschuss:

 

20 598,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011188

Dokumentnummer

NOR40223730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/46/A1/NOR40223730

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