Bundesfinanzgesetz 2020
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2020,
BG
Artikel eins
01.06.2020
BFG 2020
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 vergleiche Artikel römisch sechzehn).
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen | 102 389,239 | 118 495,269 |
Einzahlungen: | 81 790,776 | 139 093,732 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 20 598,463 |
|
Finanzierungsüberschuss: |
| 20 598,463 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.
31.07.2020
20011188
NOR40223730