Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Abkürzung

BFG 2020

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 vergleiche Artikel römisch sechzehn).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

102 389,239

118 495,269

Einzahlungen:

81 790,776

139 093,732

Nettofinanzierungsbedarf:

20 598,463

 

Finanzierungsüberschuss:

 

20 598,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011188

Dokumentnummer

NOR40223730