Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14b
Inkrafttretensdatum
16.12.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
CFPG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14b.Paragraph 14 b,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Ziffer 4,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 135/2000
Im RIS seit
16.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40227485