Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14b
Inkrafttretensdatum
18.06.2020
Außerkrafttretensdatum
15.12.2020
Abkürzung
CFPG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14b.Paragraph 14 b,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Ziffer 4,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Im RIS seit
18.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223580