(7)Absatz 7,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 7 und 8 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 6, Absatz eins, 7 und 8 Absatz 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.