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Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-VwBG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,
    2. Ziffer 2
      in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
    3. Ziffer 3
      in Verjährungsfristen.
    Im Anwendungsbereich der Ziffer 2, verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt
    1. Ziffer eins
      bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG, sechs Wochen und
    2. Ziffer 2
      bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von Paragraph 50, Absatz 6, VStG, vier Wochen.
    Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den Paragraphen 49 a, Absatz 6 und Paragraph 50, Absatz 6, VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40222503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P2/NOR40222503

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