Absatz eins,Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
- Ziffer einsin die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,
- Ziffer 2in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
- Ziffer 3in Verjährungsfristen.
Im Anwendungsbereich der Ziffer 2, verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.