(4)Absatz 4,Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei dieser Person im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (Paragraph 18,) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei dieser Person im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.