Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsplattformen-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Beschwerdeverfahren

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 4, an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Beschwerdestelle hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229142

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/151/P7/NOR40229142

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