Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsplattformen-Gesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen und Bezeichnungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, bleiben die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und des ECG unberührt.
  2. Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
  3. Absatz 3,Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde und der Beschwerdestelle zu überweisen.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229147

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/151/P12/NOR40229147

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