(2)Absatz 2,In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (§ 2 Z 4) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außerIn- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (Paragraph 2, Ziffer 4,) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und
der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.