Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Definitionen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.
  2. Absatz 2,In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (Paragraph 2, Ziffer 4,) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und
    2. Ziffer 2
      der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.
  3. Absatz 3,Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen,
    1. Ziffer eins
      die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen,
    2. Ziffer 2
      deren Hauptzweck in der Bereitstellung nicht gewinnorientierter
      1. Litera a
        Online-Enzyklopädien oder
      2. Litera b
        Bildungs- und Lernplattformen zur Wissensvermittlung liegt, oder
    3. Ziffer 3
      die von Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden,
    sind jedenfalls von den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.
  4. Absatz 4,Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (Paragraph 2, Ziffer 12,) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9,) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7,) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
  5. Absatz 5,Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
  6. Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde hat ein Verzeichnis der von diesem Bundesgesetz erfassten Diensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.

Schlagworte

Bildungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229136