Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5d
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
17.03.2022
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende
§ 5d.Paragraph 5 d,
Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.
Im RIS seit
03.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40240297