Bundesrecht konsolidiert

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COVID 19-Gesetz-Armut § 5d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID 19-Gesetz-Armut

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 250/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5d

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende

Paragraph 5 d,

Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40240297

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