COVID 19-Gesetz-Armut
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 250 aus 2021,
BG
Paragraph 5 d
01.01.2022
17.03.2022
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.
17.03.2022
20011401
NOR40240297