Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Höhe der Zuwendung
§ 3.Paragraph 3,
Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
Im RIS seit
16.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40228606