Bundesrecht konsolidiert

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Abstimmungsspendegesetz 2020 § 2

Kurztitel

Abstimmungsspendegesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für
    1. Ziffer eins
      die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,
    2. Ziffer 2
      die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,
    3. Ziffer 3
      zweisprachige Bildungsprojekte und
    4. Ziffer 4
      den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.
    Die Zuerkennung des anteiligen Zweckzuschusses an die einzelne Gemeinde erfolgt durch das Land Kärnten auf Grundlage der genannten Zwecke.
  2. Absatz 2,2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Ziffer eins bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Ziffer 6, durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011402

Dokumentnummer

NOR40228696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/135/P2/NOR40228696

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