(2)Absatz 2,2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Ziffer eins bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Ziffer 6, durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.