Bundesrecht konsolidiert

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VKI-Finanzierungsgesetz 2021 § 1

Kurztitel

VKI-Finanzierungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKI-FinanzG 2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.
  3. Absatz 3,Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Gesetzesnummer

20011400

Dokumentnummer

NOR40228601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/135/P1/NOR40228601

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