Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausgangsregelung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
  2. Absatz 2,Eine Ausgangsregelung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Zwecke gemäß Absatz eins,, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
    1. Ziffer eins
      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
    3. Ziffer 3
      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
    4. Ziffer 4
      berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
    5. Ziffer 5
      Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40232039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/12/P6/NOR40232039

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